Bauplanungsbüro Andreas Blenk

 

 

Architektur fürs Leben            Seit 1995

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V

VOB

VOB: Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen

 

Vollgeschoss

Vollgeschoss: der Begriff des Vollgeschosses hat Bedeutung bei der Ermittlung von Geschosszahlen und Geschossflächenzahlen und bei der Einstufung von Gebäuden hinsichtlich der Anforderungen des Brandschutzes und der Anforderungen an Treppen, Treppenräume so wie Aufzugsanlagen. Nach BauNVO § 17 wird das Maß der baulichen Nutzung unter anderem durch die zulässige Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Die Definition für Vollgeschoss unterscheidet sich in den Bauordnungen verschiedener Bundesländer. Bestandteile der Definition sind die mittlere Mindestraumhöhe (lichte Raumhöhe) oder mittlere Mindestgeschosshöhe, das Größenverhältnis zu ggf. darunter liegenden Vollgeschossen und die Lage zur Geländeoberfläche.

 

Vollwärmeschutz

Vollwärmeschutz: Auf die Außenwände, von außen aufgebrachte Dämmschicht

 

Vorkaufsrecht

Vorkaufsrecht:
Nach §§ 24 und 25 BauGB besitzt die Gemeinde zur Sicherung und Verwirklichung ihrer Bauleitplanung ein Vorkaufsrecht. Dieses umfasst beispielsweise auch Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, wenn das Grundstück im Bebauungsplan für öffentliche Nutzungszwecke vorgesehen ist. Technisch wird die Verwirklichung des Vorkaufsrechts wie folgt gesichert:
Im privaten Bereich kann ein Vorkaufsrecht vereinbart werden. Dies wird im Grundbuch eingetragen.